Aus meiner Praxis: 
Vertrags- und 
Nachtragsmanagement 
im Bauwesen

Erfahrungen, 
Einordnungen und
Lösungen für den Projektalltag

Hier teile ich Erfahrungen und fachliche

Einordnungen aus der Bau- und Projektpraxis. 

Im Mittelpunkt stehen Vertrags- und 

Nachtragsmanagement, VOB/B, 

Baustellendokumentation,

Bauablaufstörungen 

und typische Fragestellungen aus laufenden 

Projekten. Praxisnah, verständlich und mit 

Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen

im Projekt.

NACHTRÄGE UNTER DRUCK

Wenn 30 Prozent Kürzung kein Erfolg und 80 Prozent Zahlung keine Sicherheit sind

Überhöhte Nachtragsforderungen, fehlende Urkalkulation und die Frage, welche Vergütung tatsächlich geschuldet ist

Die Änderung ist ausgeführt. Das Material wurde geliefert, die Monteure haben ihre Arbeit erledigt, der Nachunternehmer hat seine Rechnung gestellt. Was fehlt, ist die Einigung über die Vergütung.

Der Auftragnehmer hat 100.000 Euro angeboten. Der Auftraggeber hält 60.000 Euro für angemessen. Nach mehreren Besprechungen einigen sich beide auf 70.000 Euro. Die eine Seite verbucht eine Durchsetzungsquote von 70 Prozent, die andere eine Einsparung von 30 Prozent.

Ein erfolgreich verhandelter Nachtrag also?

Das weiß zu diesem Zeitpunkt niemand. Vielleicht waren 90.000 Euro berechtigt. Dann hat der Auftragnehmer erheblich nachgegeben. Vielleicht waren nur 55.000 Euro gerechtfertigt. Dann zahlt der Auftraggeber trotz seiner vermeintlich erfolgreichen Kürzung zu viel. Vielleicht entsprechen die vereinbarten 70.000 Euro tatsächlich einer angemessenen Vergütung. Dieselbe Verhandlungsquote kann drei völlig unterschiedliche wirtschaftliche Ergebnisse beschreiben.

Ich erlebe im Bauwesen seit rund 20 Jahren, wie schnell die Diskussion über Nachträge von der eigentlichen Leistung zu einer Auseinandersetzung über Prozentsätze wird. Eine Forderung wird hoch angesetzt, eine Gegenforderung niedrig. Beide Seiten bewegen sich aufeinander zu. Die Differenz schrumpft. Aber ist der Sachverhalt dadurch besser verstanden worden?

Mitunter wird eine Einigung erreicht, ohne dass noch jemand präzise erklären kann, welche Leistung in welcher Höhe vergütet wurde. Für den Auftragnehmer bleibt unklar, ob seine tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen gedeckt sind. Für den Auftraggeber bleibt offen, ob er eine angemessene Gegenleistung bezahlt hat. Im schlimmsten Fall kann anschließend nicht einmal eindeutig beantwortet werden, ob eine vereinbarte Summe einen vorläufigen Abschlag oder die endgültige Erledigung des Nachtrags darstellt. Das Wort „geeinigt“ in einem Besprechungsprotokoll sollte deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch der Umfang und die Erledigungswirkung einer Vereinbarung eindeutig sein müssen.

Das ist kein bloßes Kommunikationsproblem. Es betrifft die Wirtschaftlichkeit eines Bauprojekts.

DER PREIS DES WARTENS

Eine Nachtragsforderung ist zunächst kein Zahlungseingang. Der Auftragnehmer muss Personal, Material und Geräte häufig finanzieren, bevor die Änderung kaufmännisch abschließend geklärt ist. Wird die Entscheidung immer wieder vertagt, entstehen zusätzliche Bearbeitungs- und Finanzierungslasten.

Nehmen wir fünf vollständig ausgeführte Änderungen an, bei denen jeweils 20.000 Euro zwischen den bereits finanzierten Aufwendungen und dem tatsächlichen Zahlungseingang fehlen. Zusammen sind 100.000 Euro gebunden. Besteht diese zusätzliche Finanzierungslücke sechs Monate lang unverändert und wird für die Modellrechnung ein jährlicher Finanzierungssatz von acht Prozent unterstellt, entstehen allein daraus 4.000 Euro Finanzierungskosten. Gebühren und weitere Projektauswirkungen sind nicht berücksichtigt. Ob diese Kosten gegenüber dem Vertragspartner ersatzfähig sind, ist eine andere rechtliche Frage.

Während die Beteiligten den Nachtrag auf die nächste Sitzung verschieben, laufen die Auszahlungen weiter. Gleichzeitig wird die Dokumentation nicht besser. Mitarbeiter wechseln das Projekt, ein damaliger Planstand ist schwer zuzuordnen, eine Sammelrechnung enthält Material für mehrere Bereiche, und aus einer scheinbar einfachen Änderung wird eine mühsame Rekonstruktion.

Auch der Auftraggeber trägt Risiken. Er benötigt die geänderte Leistung, möchte aber keinen unberechtigten Preis bezahlen. Zahlt er zu viel, kann später ein Rückforderungsanspruch entstehen. Ob dieser Anspruch dann tatsächlich vollständig realisiert werden kann, hängt nicht allein von seiner juristischen Berechtigung ab. Der wirtschaftliche Zustand des Auftragnehmers kann sich zwischen Zahlung und endgültiger Klärung erheblich verändern.

Hier liegt der erste Denkfehler vieler Nachtragsgespräche: Man betrachtet die Forderung als isolierten Betrag. Tatsächlich verändern Zeit, Finanzierungsbedarf und Ausfallrisiko ihren wirtschaftlichen Wert.

DIE 80-PROZENT-REGELUNG: LIQUIDITÄT, ABER KEIN FREIBRIEF

Das gesetzliche Bauvertragsrecht kennt für bestimmte Leistungsänderungen einen besonderen vorläufigen Zahlungsweg. § 650c Abs. 3 BGB erlaubt es dem Unternehmer unter den dort geregelten Voraussetzungen, bei Abschlagszahlungen 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung anzusetzen, sofern keine Einigung über die Höhe beziehungsweise keine entgegenstehende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Regelung soll Liquidität ermöglichen, obwohl der endgültige Nachtragspreis noch streitig ist. [1]

Das klingt für einen vorleistungspflichtigen Unternehmer zunächst attraktiv. Allerdings enthält die Regelung keinen allgemeinen Anspruch, für jeden beliebigen Nachtrag ungeprüft 80 Prozent einer frei gewählten Forderung zu erhalten. Ebenso falsch wäre es, den gesetzlichen Liquiditätszweck dadurch zu vereiteln, dass der Auftraggeber für den vorläufigen Ansatz bereits dieselbe vollständige Kostenprüfung verlangt wie für die abschließende Vergütung. Wo die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der vorläufige Zahlungsmaßstab gerade vom späteren Nachweis der Endhöhe zu unterscheiden.

Zunächst muss die betreffende Änderung tatsächlich in das gesetzliche Verfahren fallen. § 650b BGB regelt das Änderungsbegehren, den Einigungsversuch und unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Anordnung in Textform. Angebot, Anordnung, fehlende Einigung, Leistungsstand und die sonstigen Voraussetzungen des Abschlags sind deshalb getrennt zu prüfen. Nach der Entscheidung des OLG Celle muss das Angebot vor der gesetzlichen Anordnung vorliegen und die Zusatzkosten zumindest annähernd abschätzbar machen. Eine bereits vollständig prüfbare Endkostenkalkulation verlangt das Gericht dafür gerade nicht. Diesen Unterschied halte ich für wesentlich: Ein hinreichend bestimmtes Angebot und der abschließende Nachweis der geschuldeten Vergütung sind zwei verschiedene Prüfungsstufen. [2][4]

Besondere Aufmerksamkeit verlangt der VOB/B-Vertrag. Die Anordnungs- und Vergütungsregelungen aus § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B bilden ein eigenes vertragliches System. Eine VOB/B-Anordnung darf nicht ohne Weiteres mit einer Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB gleichgesetzt werden. Das OLG München und ihm folgend das OLG Celle halten § 650c Abs. 3 BGB zwar grundsätzlich auch im VOB/B-Vertrag für anwendbar, verlangen für diesen besonderen Zahlungsweg nach ihrer Rechtsprechung aber die Voraussetzungen des gesetzlichen Änderungsverfahrens. Insbesondere sind ein hinreichend bestimmtes Angebot vor der Anordnung und eine anschließende Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB von Bedeutung. [3][4]

Die Aussage, im VOB/B-Vertrag könne man generell 80 Prozent jedes Nachtragsangebots abrechnen, ist damit zu weitgehend. Umgekehrt ist eine Forderung nicht schon deshalb unbegründet, weil gerade der besondere Zahlungsweg des § 650c Abs. 3 BGB nicht eröffnet ist. Mögliche Vergütungsansprüche nach der VOB/B und die Voraussetzungen ihrer Abschlagszahlung bleiben gesondert zu beurteilen. Für den Auftraggeber folgt daraus eine klare Konsequenz: Er sollte zuerst prüfen, ob die besondere vorläufige Zahlungsgrundlage überhaupt eröffnet ist, und erst danach die endgültige Kostenbewertung vertiefen. Wer beides vermischt, riskiert, mit berechtigten Einwendungen an der falschen Stelle zu argumentieren.

Noch etwas wird häufig übersehen: Eine vorläufige Zahlung ist keine endgültige Preisvereinbarung. Die gesetzliche Möglichkeit, einen Angebotsanteil vorläufig anzusetzen, beantwortet nicht automatisch die Frage, welche Mehrvergütung nach § 650c Abs. 1 oder 2 BGB endgültig geschuldet ist. Wer den Weg des § 650c Abs. 3 BGB wählt und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung erhält, muss außerdem dessen besondere Fälligkeitsregel nach Abnahme beachten. Für die Schlussvergütung sind weitere gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen, insbesondere die prüffähige Schlussrechnung nach § 650g Abs. 4 BGB, gesondert zu betrachten. [1]

Wer diese beiden Ebenen miteinander verwechselt, verwandelt einen Liquiditätsmechanismus gedanklich in eine Preisgarantie. Genau das ist er nicht.

WENN AUS DER VORLÄUFIGEN ZAHLUNG EINE RÜCKFORDERUNG WIRD

Ein fiktiver Auftragnehmer bietet eine Mehrvergütung von 100.000 Euro netto an. Für das Beispiel unterstellen wir ausdrücklich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des 80-Prozent-Wegs und der hierfür passende Leistungsstand gegeben sind und keine durchgreifende Einwendung entgegensteht. Der Auftraggeber zahlt 80.000 Euro. Bei der späteren endgültigen Bewertung stellt sich heraus, dass nur 60.000 Euro geschuldet sind.

Die Überzahlung beträgt 20.000 Euro.

Nach § 650c Abs. 3 BGB sind Zahlungen auf dieser Grundlage, soweit sie die endgültig geschuldete Mehrvergütung übersteigen, zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. Bei mehreren Zahlungen ist die Überschreitung zeitlich zuzuordnen. Die Gesetzesmaterialien erläutern ausdrücklich eine gestaffelte Betrachtung, sobald die kumulierten Zahlungen die geschuldete Mehrvergütung überschreiten. Die Zinshöhe folgt den gesetzlichen Verweisungen, nicht einem frei gewählten pauschalen Zinssatz. [1][5]

Die vorläufige Zahlung hat dem Unternehmer zunächst Liquidität verschafft. War sie überhöht, kann später eine erhebliche Rückzahlungsbelastung einschließlich Zinsen entstehen. Der Auftraggeber erhält zwar einen Rückforderungsanspruch, trägt jedoch das Risiko der tatsächlichen Rückzahlung. Für die Unternehmensführung bedeutet dies, dass eine vorläufige Einnahme nicht bedenkenlos als endgültig gesicherter Projektertrag behandelt werden darf. Eine Liquiditätsvorschau sollte die noch offene Endbewertung und mögliche Rückzahlung einschließlich ihres zeitlichen Risikos erkennen lassen. Das ist eine kaufmännische Vorsorge, keine pauschale Aussage über die bilanzielle Behandlung.

Damit wird auch eine vermeintlich clevere Verhandlungsstrategie fragwürdig: Wer für eine wirtschaftlich mit 100.000 Euro begründbare Änderung vorsätzlich 125.000 Euro anbietet, nur um über 80 Prozent rechnerisch wieder bei 100.000 Euro anzukommen, löst das Problem nicht. Er verschiebt es und erhöht möglicherweise sein Risiko.

Das Kammergericht Berlin hat die Grenzen einer auf ein stark überhöhtes Angebot gestützten Abschlagsforderung unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs und der Sittenwidrigkeit erörtert. Gleichzeitig genügte im entschiedenen Fall eine pauschale Behauptung der Überhöhung gerade nicht. Daraus folgen zwei Anforderungen: Der Unternehmer muss die eigene Forderung seriös entwickeln; der Auftraggeber muss konkrete Einwendungen begründen, statt lediglich „überteuert“ zu rufen. Im geeigneten Fall kommt auch gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme des besonderen vorläufigen Zahlungswegs in Betracht; das OLG München hat eine negative Feststellungsverfügung für die dortige Konstellation zugelassen. Damit wird nicht automatisch die endgültige Nachtragsvergütung entschieden. [3][6]

Eine hohe Forderung ist noch kein Beweis für Missbrauch. Ein später niedrigerer tatsächlicher Aufwand ist noch kein Beweis für eine bewusst falsche Prognose. Umgekehrt macht die gesetzliche Abschlagserleichterung eine willkürlich aufgeblähte Kalkulation nicht unantastbar.

OHNE URKALKULATION: WAS IST TATSÄCHLICH GESCHULDET?

An dieser Stelle wird die Diskussion häufig erst richtig interessant. Der Auftraggeber verlangt die Urkalkulation. Der Auftragnehmer besitzt keine vereinbarungsgemäß hinterlegte Unterlage oder kann eine solche nicht nachvollziehbar vorlegen. Schon steht der Vorwurf im Raum, der Nachtrag sei nicht prüfbar oder überhaupt nicht vergütungsfähig.

So einfach ist es nicht.

§ 650c Abs. 1 BGB stellt bei der Vergütungsanpassung infolge einer Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB auf die tatsächlich erforderlichen Kosten des vermehrten oder verminderten Aufwands ab, zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. § 650c Abs. 2 BGB erlaubt den Rückgriff auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation und verbindet damit eine widerlegliche gesetzliche Vermutung zugunsten einer entsprechenden Fortschreibung. Fehlt eine solche geeignete Unterlage, entfällt nicht automatisch der Anspruch; der Unternehmer kann sich aber nicht ohne Weiteres auf diese besondere Vermutungswirkung stützen. Zu beachten ist außerdem die gesetzliche Ausnahme für bestimmten Mehraufwand im Planungsverantwortungsbereich des Unternehmers bei § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. [1]

Dabei darf ein entscheidender Unterschied nicht verwischt werden: Die Kostenregelung des § 650c BGB ist nicht das allgemeine Rechenschema für sämtliche VOB/B-Nachträge. Bei § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind der jeweilige Vertrag, die vereinbarten Preisregeln und die dazu entwickelte Rechtsprechung eigenständig zu berücksichtigen. Besteht bereits eine wirksame Vereinbarung über den Nachtragspreis, wird sie nicht allein durch das Fehlen einer Urkalkulation nachträglich in eine offene Selbstkostenabrechnung verwandelt.

Wer also schlicht fragt, „Wo ist die Urkalkulation?“, hat noch nicht die richtige rechtliche Frage beantwortet. Zuerst muss feststehen, welche Leistungsänderung vorliegt und auf welcher Grundlage ihre Vergütung zu bestimmen ist. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Funktion die ursprüngliche Kalkulation besitzt und welche anderen Nachweise erforderlich sind.

Hinzu kommt eine kaufmännische Unterscheidung, die ich für zentral halte: Tatsächlich erforderliche Kosten sind nicht automatisch mit tatsächlich ausgegebenem Geld identisch.

Eine Lieferantenrechnung belegt einen Beschaffungsvorgang. Sie erklärt noch nicht zwingend, ob die gesamte Menge für den betreffenden Nachtrag benötigt wurde. Ein Stundennachweis dokumentiert eingesetzte Zeit. Er beantwortet nicht von selbst, ob die Stunden durch die Änderung verursacht wurden. Umgekehrt kann erforderlicher Aufwand bereits entstanden sein, obwohl die Lieferantenrechnung noch nicht bezahlt ist; eigene Arbeitsleistung und eigene Geräte verursachen Kosten auch ohne externe Rechnung. Ein intern verwendeter Verrechnungssatz kann Gemeinkosten und Gewinn enthalten. Wer darauf nochmals dieselben Zuschläge berechnet, erhält rechnerisch einen höheren Preis, aber keine zusätzliche Leistung.

Auf der anderen Seite ist auch der billigste theoretisch auffindbare Preis nicht automatisch der tatsächlich erforderliche Aufwand. Eine notwendige kurzfristige Beschaffung kann teurer sein als eine früh geplante Großbestellung. Ein enger Technikraum kann mehr Arbeitszeit verursachen als eine frei zugängliche Montagefläche. Ein spezielles Bauteil kann nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters verfügbar sein. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen und die wirtschaftlich nachvollziehbare Reaktion darauf, nicht eine nachträglich konstruierte Idealbaustelle.

Ich würde deshalb weder jede vorgelegte Rechnung ungeprüft anerkennen noch mit einer pauschalen Kürzungsquote antworten. Beides ersetzt die eigentliche Prüfung durch eine Annahme.

PRAXISFALL 1: DER GEÄNDERTE KABELQUERSCHNITT

Stellen wir uns vor, in einem technischen Ausbau wird die ursprünglich vorgesehene Leitung durch einen größeren Querschnitt ersetzt. Der Materialpreis steigt. Der Auftragnehmer verlangt zusätzlich mehr Montagezeit, anderes Anschlussmaterial und erhöhten Aufwand für die Einbringung. Der Auftraggeber hält die Forderung für überzogen, weil der reine Meterpreis der neuen Leitung erheblich niedriger sei als das gesamte Nachtragsangebot.

Der Vergleich greift zu kurz, solange die Leistung nicht vollständig abgegrenzt wurde. Welcher Leitungsabschnitt ist geändert? Welche ursprünglichen Mengen entfallen? War das alte Material bereits bestellt oder geliefert? Welche Stornierungs- oder Rücknahmekosten bleiben bestehen? Ändern sich Gewicht, Biegeradius, Befestigung, Anschlusskomponenten, Zugwege oder Prüfaufwand? Werden alte Material- oder Montageanteile bereits über den Hauptvertrag vergütet?

Das ist keine Rechtfertigung für beliebig hohe Montagezuschläge. Ein größerer Querschnitt allein beweist keine beliebige Zahl zusätzlicher Stunden. Der Unternehmer muss den wirtschaftlichen Zusammenhang erläutern. Der Auftraggeber sollte konkret benennen, welche Menge, Tätigkeit oder Kostenposition er für unzutreffend hält.

Erst wenn die ursprüngliche und die geänderte Ausführung vergleichbar gegenüberstehen, kann die echte Differenz sachgerecht bewertet werden. Wer nur den neuen Materialpreis betrachtet, unterschätzt womöglich die Änderung. Wer den gesamten neuen Leistungsumfang zusätzlich abrechnet und den entfallenen ursprünglichen Aufwand ignoriert, überschätzt sie womöglich.

Das Beispiel zeigt: Nicht die Lautstärke der Preisforderung entscheidet, sondern die saubere Abgrenzung der Leistung.

PRAXISFALL 2: DER KRAN WIRD ABGESAGT

Ein schweres Anlagenteil soll eingebracht werden. Kran, Transport und Montageteam sind für einen bestimmten Tag disponiert. Kurz vor dem Termin teilt der Auftraggeber mit, dass die erforderlichen Voraussetzungen auf der Baustelle nicht vorliegen. Die Einbringung fällt aus. Das Unternehmen meldet zusätzliche Kosten an.

Jetzt wird häufig derselbe Fehler begangen wie bei einer technischen Leistungsänderung: Alle entstandenen Kosten werden in einem Nachtragsangebot gesammelt und als Mehrvergütung bezeichnet.

Aber eine abgesagte Einbringung ist nicht allein deshalb eine Anordnung zusätzlicher Leistung. Das OLG Celle betont ausdrücklich, dass bloße Änderungen der Bauumstände, insbesondere der Bauzeit, nicht von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst werden. [4] Je nach Vertragslage und Sachverhalt können etwa § 642 BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Das sind unterschiedliche mögliche Anspruchsgrundlagen mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, nicht drei beliebig austauschbare Etiketten für dieselbe Rechnung. Anzeigen und Mitwirkungspflichten, tatsächliche Behinderung, deren Auswirkungen auf den Bauablauf, Kausalität, mögliche anderweitige Verwendung der Ressourcen und ein gegebenenfalls ersatzfähiger Schaden müssen voneinander unterschieden und entsprechend nachgewiesen werden. Die Überschrift „Nachtrag“ überspringt keine dieser Prüfungen.

Wurde der Kran verbindlich bestellt? Welche Stornofrist galt? Wann wusste wer von der fehlenden Bereitschaft? Konnte das Montageteam anderweitig arbeiten? War der Transport noch zu verschieben? Welche Kosten wurden tatsächlich ausgelöst und welcher Anspruchsgrundlage könnten sie zuzuordnen sein?

Ich habe oft erlebt, wie schwer sich die Bauleitung mit einer zeitnahen und verständlichen Dokumentation solcher Vorgänge tut. Die eigentliche Aufgabe vor Ort ist jedoch nicht, jede mögliche Anspruchsgrundlage juristisch abschließend zu prüfen. Sie besteht zunächst darin, die Störung zu erkennen, anzuzeigen, soweit erforderlich, und den Ablauf sowie seine Auswirkungen nachvollziehbar festzuhalten. Die rechtliche Bewertung kann anschließend erfolgen. Ohne brauchbare Tatsachenbasis bleibt sie jedoch zwangsläufig schwach.

Das Beispiel zeigt: Entstandene Kosten sind nicht schon durch ihre Existenz ein Vergütungsanspruch. Entscheidend sind Anspruchsgrund, Voraussetzungen, Ursache und nachweisbare Auswirkung.

PRAXISFALL 3: DREI KALKULATIONEN, DIESELBE LEISTUNG

Hier wird es rechnerisch interessant. Die folgenden Zahlen sind bewusst vereinfacht und fiktiv. Sie illustrieren mögliche Kalkulationsfehler, nicht eine für jeden Vertrag verbindliche Preisformel.

Für die vollständige geänderte Ausführung werden Materialkosten von 32.000 Euro, Personalaufwand von 14.000 Euro, Gerätekosten von 4.000 Euro und eine externe Spezialleistung von 10.000 Euro angesetzt. Zusammen sind das 60.000 Euro. Für die im selben Umfang ersetzte ursprüngliche Ausführung werden unter den Modellannahmen 21.000 Euro als Kosten, nicht als ursprünglicher Verkaufspreis, angesetzt. Unterstellt wird, dass diese Kosten durch den Austausch vollständig vermieden werden und keine anderweitigen Belastungen verbleiben. Die vermehrten Kosten betragen damit 39.000 Euro. Zusätzliche Baustellengemeinkosten werden für dieses Beispiel mit null angenommen. Ein gemeinsamer Zuschlag von 15 Prozent für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn dient ausschließlich der Veranschaulichung.

Die erste Rechnung berücksichtigt den Entfall. Aus 60.000 Euro abzüglich 21.000 Euro werden 39.000 Euro. Zuzüglich des angenommenen Zuschlags von 5.850 Euro ergibt sich eine modellhafte Mehrvergütung von 44.850 Euro.

Die zweite Rechnung vergisst den Entfall. Sie schlägt die angenommenen 15 Prozent auf die gesamten 60.000 Euro auf und gelangt zu 69.000 Euro. Obwohl dieselbe Leistung betrachtet wird, liegt das Ergebnis um 24.150 Euro höher. Kein zusätzliches Kabel, keine zusätzliche Arbeitsstunde, keine weitere Spezialleistung erklärt die Abweichung. Sie entsteht allein aus der fehlerhaften Abgrenzung.

Die dritte Rechnung nimmt die bereits einschließlich des angenommenen Zuschlags gebildeten 44.850 Euro und rechnet dieselben eigenen Zuschlagsbestandteile nochmals mit 15 Prozent hinzu. Das Ergebnis beträgt 51.577,50 Euro. Die Differenz von 6.727,50 Euro beruht auf einer Doppelzählung. Mehrstufige Kalkulationen sind nicht generell unzulässig. Fehlerhaft ist hier ausschließlich, dass genau dieselben eigenen Bestandteile zweimal angesetzt werden.

Wir haben also für ein und denselben angenommenen Leistungsumfang drei Ergebnisse: 44.850 Euro, 69.000 Euro und 51.577,50 Euro.

Was wäre nun eine erfolgreiche Verhandlung? Wenn der Auftraggeber die Forderung über 69.000 Euro um 25 Prozent auf 51.750 Euro kürzt, wird er möglicherweise eine beachtliche Einsparung melden. Gegenüber dem ersten Modellwert von 44.850 Euro liegt der Vergleich jedoch immer noch um 6.900 Euro höher. Auch hier ist die Prozentzahl ohne wirtschaftlich richtige Grundlage kein Erfolgsnachweis.

Ebenso wenig beweist die zunächst höhere Zahl von 69.000 Euro schon eine absichtliche Täuschung. Sie kann auf einem fachlich schwerwiegenden Kalkulationsfehler beruhen. Gerade deshalb sollten die Beteiligten nicht mit moralischen Vorwürfen beginnen, sondern mit einer überprüfbaren Kosten- und Leistungsabgrenzung.

Dieses Modell zeigt zugleich eine Grenze jeder simplen Rechenformel. In einem realen Projekt sind bereits gebundene Kosten, entfallende Aufwendungen, mögliche Stornierungsgebühren, anderweitig verwendbares Material, Baustellengemeinkosten, angemessene Zuschlagsbasen, Vertragskalkulation und gegebenenfalls vereinbarte Preise eigenständig zu prüfen. Insbesondere dürfen nicht fiktive ursprüngliche Kosten und neue Verkaufspreise miteinander verglichen werden. Auch ein bereits mit Gemeinkosten oder Gewinn belasteter interner Stundensatz verträgt nicht ohne Prüfung denselben Zuschlag ein zweites Mal. Die hier gewählten 15 Prozent sind kein allgemeiner Angemessenheitsmaßstab.

WARUM EINE GUTE PRÜFUNG NICHT MIT „KÜRZEN“ BEGINNT

In der Praxis werden viele Nachträge erst einmal pauschal zurückgewiesen oder um einen festen Prozentsatz reduziert. Das verschafft kurzfristig eine Verhandlungsposition, aber noch keine verlässliche Bewertung. Der Auftragnehmer reagiert darauf nicht selten mit höheren Ausgangsangeboten. So entsteht ein Ritual aus Sicherheitsaufschlägen und Gegenabschlägen, dessen Ergebnis vor allem von der Verhandlungstaktik abhängt.

Eine sachgerechte Prüfung beginnt früher. Sie fragt nach dem Vertrag, dem ursprünglichen und dem geänderten Leistungsumfang sowie dem auslösenden Vorgang. Erst daraus ergibt sich, ob der Preis bereits vereinbart ist, welche Anspruchsvoraussetzungen gelten, welche Kalkulationsmethode anzuwenden ist und welche Kosten überhaupt in die Betrachtung gehören.

Bei einer begründeten Forderung muss der Auftraggeber konkrete Einwendungen erheben können. Fehlt eine nachvollziehbare Zuordnung von 120 Stunden zu den geänderten Tätigkeiten, sollte genau das benannt werden. Sind Menge und Materialpreis dagegen bereits unstreitig, müssen dieselben Punkte nicht in jeder Sitzung von Neuem eröffnet werden. Auch der Auftragnehmer sollte erkennbare Kalkulationsfehler offen korrigieren, ohne damit sämtliche anderen Positionen preiszugeben.

Der Unterschied zwischen einer offenen Information und einer offenen Entscheidung ist für mich besonders wichtig. Fehlt ein Lieferantennachweis, kann er beschafft werden. Bestehen unterschiedliche Bewertungen derselben Montageleistung, muss der fachliche Streit geführt werden. Ist die Sache entscheidungsreif und wartet nur auf eine Freigabe, löst ein weiterer Kalkulationsordner das Problem nicht. Nachtragsmanagement ist deshalb nicht allein die Kunst, Forderungen möglichst hoch durchzusetzen oder möglichst niedrig zu prüfen. Es ist die systematische Verbindung von Leistungsverständnis, wirtschaftlicher Bewertung, rechtlicher Einordnung und rechtzeitiger Entscheidung.

WAS DIE BAULEITUNG DOKUMENTIEREN MUSS UND WAS NICHT

Ein Bauleiter muss kein juristisches Gutachten schreiben, wenn ein Kran abgesagt oder eine technische Ausführung geändert wird. Er sollte aber den Vorgang zeitnah so festhalten, dass sich die wesentlichen Fragen später beantworten lassen. Der beste Nachweis ist häufig derjenige, der entsteht, solange der tatsächliche Ablauf noch sichtbar ist. Eine acht Wochen später rekonstruierte Tagesnotiz kann hilfreich sein, ersetzt aber nicht ihre fehlende zeitnahe Entstehung.

Welcher Vertragssollzustand war vorgesehen? Welche Abweichung trat wann ein? Wer veranlasste sie oder wer konnte sie beeinflussen? Welche Personen, Materialien und Geräte waren betroffen? Welche Folgen zeigten sich tatsächlich? Welche Fotos, Planstände, Lieferscheine, Arbeitsberichte und Mitteilungen belegen diese Angaben?

Hinzu kommt die rechtzeitige Prüfung, ob eine gesonderte Anzeige oder Erklärung nach Gesetz oder Vertrag erforderlich ist. Eine interne Notiz ersetzt keine formwirksame Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, wenn eine solche notwendig ist.

Die Einkaufsabteilung muss die Beschaffungsbedingungen erklären können, das kaufmännische Team die Kosten- und Zahlungssituation und das Projektmanagement den Zusammenhang zum vereinbarten Leistungsumfang. Für jeden wesentlichen Vorgang sollte eine Person die Informationen zusammenführen und die nächste Entscheidung verfolgen.

Das hört sich selbstverständlich an. Auf vielen Baustellen ist es das nicht. Eine Nachtragsliste kann hervorragend formatiert sein und trotzdem wenig aussagen, wenn niemand erkennt, ob gerade ein technischer Nachweis, eine Anspruchsprüfung, eine Zahlungsfreigabe oder ein Vergleichsbeschluss fehlt.

Ich halte es deshalb für sinnvoll, jeden größeren offenen Vorgang mit einer kurzen, verständlichen Aussage abzuschließen: Was ist geklärt? Was bleibt streitig? Welche konkrete Handlung ist jetzt erforderlich, und wer ist dafür zuständig? Das ist kein Selbstzweck und schon gar kein Plädoyer für mehr Papier. Es ist ein Plädoyer für eine Dokumentation, die im richtigen Moment eine Entscheidung ermöglicht.

MEINE SCHLUSSPOSITION

Ein Nachtrag ist kein Pokerspiel, bei dem der höchste Einstiegspreis und die größte Kürzungsquote über den Sieger entscheiden. Es geht um die wirtschaftlich sachgerechte Vergütung einer konkret geschuldeten oder geänderten Leistung. Dazu gehören ein belastbarer Anspruchsgrund, eine nachvollziehbare Preisermittlung und ein Umgang mit Zahlungen, der vorläufige Liquidität nicht mit endgültigem Ertrag verwechselt.

Ich halte hohe und berechtigte Nachtragsforderungen für ebenso selbstverständlich wie die Pflicht, überhöhte oder doppelt angesetzte Beträge kritisch zu prüfen. Keine Seite muss die Rechnung der anderen ungeprüft akzeptieren. Aber beide sollten erklären können, weshalb sie ihren jeweiligen Betrag für richtig halten.

Die fehlende Urkalkulation ist dabei weder ein Freibrief für beliebige Preise noch automatisch das Ende eines Vergütungsanspruchs. Die 80-Prozent-Regelung kann unter ihren Voraussetzungen eine Liquiditätsbrücke sein, aber sie macht aus einem Angebot keinen endgültigen Preis. Und die Kürzung um 30 Prozent ist kein wirtschaftlicher Erfolg, solange niemand die Berechtigung der verbleibenden 70 Prozent erklären kann.

Nach rund 20 Jahren Projektabwicklung bin ich überzeugt: Die Qualität des Nachtragsmanagements zeigt sich nicht an der Höhe der Nachtragsliste und auch nicht an der Härte einer Verhandlung. Sie zeigt sich daran, ob die Beteiligten die Leistung verstehen, ihre wirtschaftlichen Auswirkungen nachvollziehen, die zutreffende Anspruchsgrundlage prüfen und zu einer tragfähigen Entscheidung gelangen. Ein falsch berechneter Nachtrag wird durch eine erfolgreiche Verhandlung nicht automatisch richtig.

Vielleicht sollten wir uns bei der nächsten Nachtragsverhandlung deshalb zunächst eine unbequemere Frage stellen: Welcher Betrag ist für genau diese Leistung aus welchem Grund tatsächlich geschuldet, und welche Erkenntnis fehlt uns noch, um das zu entscheiden?

Erst danach lohnt sich die Diskussion über Prozente.

Wie erlebt ihr die Nachtragsprüfung in euren Projekten? Wird über die wirtschaftliche Berechtigung einer Forderung gesprochen oder noch immer überwiegend über Kürzungsquoten?

QUELLEN UND RECHTLICHE EINORDNUNG

Der Beitrag behandelt insbesondere die Vergütungsanpassung bei Änderungen im gesetzlichen Bauvertragsrecht und grenzt diese von Vergütungsfragen des VOB/B-Vertrags ab. Die Beispiele sind fiktiv und dienen der Erläuterung. Die jeweils einschlägige vertragliche Anspruchsgrundlage und die konkreten Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

[1] § 650c BGB, Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html

[2] § 650b BGB, Änderung des Vertrags und Anordnungsrecht des Bestellers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html

[3] OLG München, Beschluss vom 12.03.2024, 9 U 3791/23 Bau e: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-6489

[4] OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025, 14 U 238/24: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/abd02203-f4b9-4734-b6c7-0f69b406db74

[5] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11437, insbesondere Seite 42 zur 80-Prozent-Regelung und Verzinsung: https://dserver.bundestag.de/btd/18/114/1811437.pdf

[6] Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.11.2021, 27 U 120/21: https://www.leinemann-partner.de/wp-content/uploads/2022/04/Entscheidung-zum-Beitrag-von-Frau-RAin-Dr.-Abu-Saris.pdf

Ergänzend: § 632a BGB (Abschlagszahlungen), § 650g Abs. 4 BGB (Schlussvergütung), § 288 BGB (Zinsmaßstab), § 650d BGB (einstweiliger Rechtsschutz), § 642 BGB (Mitwirkungsentschädigung) sowie §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Pflichtverletzung und Rücksichtnahmepflichten).

[7] § 642 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__642.html

[8] § 280 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html

[9] § 241 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html

Rechtsstand der Quellenprüfung: 26. Oktober 2026. Die wirtschaftlichen Bewertungen geben die fachliche Position des Verfassers wieder.

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