Aus meiner Praxis: 
Vertrags- und 
Nachtragsmanagement 
im Bauwesen

Erfahrungen, 
Einordnungen und
Lösungen für den Projektalltag

Hier teile ich Erfahrungen und fachliche

Einordnungen aus der Bau- und Projektpraxis. 

Im Mittelpunkt stehen Vertrags- und 

Nachtragsmanagement, VOB/B, 

Baustellendokumentation,

Bauablaufstörungen 

und typische Fragestellungen aus laufenden 

Projekten. Praxisnah, verständlich und mit 

Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen

im Projekt.

Tatsächlich erforderliche Kosten: Was bedeutet das eigentlich in Euro?Teil 3v3

In Teil 1 hatten wir eine Blackbox.

Unser fiktiver Maler-Nachunternehmer legte einen Nachtrag vor, rechnete auf seine Kosten zunächst 40 % auf und anschließend nochmals 13 % für Wagnis und Gewinn.

Das Ergebnis konnte man nachrechnen. Die Entstehung des Preises dagegen kaum.

In Teil 2 haben wir deshalb einen Schritt zurück gemacht. Denn bevor ich einen Nachtrag kalkulatorisch prüfe, muss zunächst feststehen, welcher Preisbildungsmechanismus überhaupt gilt.

Jetzt gehen wir einen Schritt weiter.

Was passiert, wenn sich die Mehrvergütung tatsächlich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten bestimmt?

Für unser Rechenbeispiel nehmen wir einen BGB-Bauvertrag an. Der Besteller hat eine Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB angeordnet und der Unternehmer berechnet seine Mehrvergütung nach § 650c Abs. 1 BGB.

Der gesetzliche Ausgangspunkt lautet damit: tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. § 650c BGB

Wichtig bleibt:

Fehlende Urkalkulation = nicht automatisch § 650c Abs. 1 BGB.

In unserem Beispiel steht dieser Preisbildungsmechanismus aber fest. Also können wir endlich rechnen.

Keine Urkalkulation? Dann fehlt die Vermutungswirkung

Unser NU war vertraglich verpflichtet, eine Urkalkulation zu hinterlegen. Er hat es nicht getan.

Sein Vergütungsanspruch verschwindet dadurch nicht. Auch die Beweislast wird nicht plötzlich umgekehrt.

Aber der NU verzichtet damit faktisch auf einen erheblichen Vorteil: Nach § 650c Abs. 2 BGB kann der Unternehmer zur Berechnung auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen. Dann wird vermutet, dass die auf ihrer Grundlage fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abs. 1 entspricht.

Diese gesetzliche Vermutungswirkung steht unserem NU nicht zur Verfügung.

Will er seine Vergütung nach § 650c Abs. 1 BGB verlangen, muss er deshalb die dafür maßgeblichen tatsächlich erforderlichen Kosten und die beanspruchten angemessenen Zuschläge nachvollziehbar herleiten und im Streitfall die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Aus

„500 m² × 37,80 €/m² = 18.900 €“

muss also eine nachvollziehbare Kalkulation werden.

Hinweis zu Annahme:

Die jährlichen Herstellkosten unseres fiktiven Malerbetriebs betragen 5 Mio. €. Den Herstellkosten stehen 400.000 € allgemeine Geschäftskosten gegenüber. Daraus ergibt sich ein AGK-Zuschlag von 8 % auf die Herstellkosten.

Unser Fall: 500 m² zusätzliche Beschichtung

Durch die angeordnete Änderung werden zusätzliche Beschichtungsarbeiten auf 500 m² erforderlich.

Alle nachfolgenden Werte sind fiktive Daten unseres Beispiels. Innerhalb dieses Beispiels gelten die genannten und hergeleiteten Ausgangswerte als nachgewiesen.

Das ist wichtig: Wenn wir später beispielsweise 8 % AGK ermitteln, sind diese 8 % innerhalb unseres angenommenen Sachverhalts richtig. Sie sind lediglich nicht ohne Weiteres auf ein anderes Unternehmen oder einen anderen Nachtrag übertragbar.

Zuerst die Leistung, dann die Lohnminuten

Aus dokumentierten Leistungswerten vergleichbarer Arbeiten und den konkreten Ausführungsbedingungen ergibt sich für unseren Malerbetrieb ein erforderlicher Zeitansatz von:

32 Lohnminuten/m²

Damit:

500 m² × 32 min/m² = 16.000 Minuten

Das entspricht:

266,67 Stunden

Die 32 Lohnminuten sind also keine allgemeine Vorgabe für Malerarbeiten. Sie sind ein für unseren konkreten Beispielsachverhalt hergeleiteter Wert.

Genau so sollte eine Prüfung funktionieren.

Nicht nur:

Wie viele Stunden?

Sondern:

Wie entstehen die Stunden?

Aus Lohnminuten werden Lohnkosten

Aus den relevanten Lohnkostenbestandteilen des Unternehmens ergibt sich ein tatsächlicher Kostenansatz von:

34,50 €/h

Damit:

266,67 h × 34,50 €/h ≈ 9.200 €

Unsere erforderlichen Lohnkosten betragen damit:

9.200 €

Auch hier interessiert mich bei der Prüfung, welche Bestandteile bereits im Stundenkostensatz enthalten sind.

Denn wenn beispielsweise Kostenbestandteile später nochmals über Gemeinkostenzuschläge berücksichtigt werden, hätten wir einen Doppelansatz.

310 Stunden aufgeschrieben – also 310 Stunden bezahlt?

Unsere Baustellendokumentation weist tatsächlich 310 Stunden aus.

Das sind rund 43 Stunden mehr als unser hergeleiteter erforderlicher Aufwand.

Sind deshalb automatisch 310 Stunden anzusetzen?

Nein.

§ 650c Abs. 1 BGB spricht von den tatsächlich erforderlichen Kosten.

Deshalb muss geklärt werden, weshalb die zusätzlichen Stunden entstanden sind.

  • Erschwerte Zugänglichkeit?
  • Zusätzliche Arbeitsgänge?
  • Änderungsbedingte Umsetzungen?
  • Oder schlicht eine geringere Produktivität?

Aber auch der GU darf nicht einfach sagen:

„Meine Rechnung ergibt 266,67 Stunden. Mehr bezahle ich nicht.“

Die Differenz ist zunächst:

ein Prüfungsanlass, kein Kürzungsautomatismus.

Der NU muss seine Forderung herleiten. Der GU prüft sie. Er erstellt sie nicht.

Material: Auch hier von unten rechnen

Für das eingesetzte Beschichtungssystem ergibt sich ein erforderlicher Materialverbrauch von:

0,30 Liter/m²

Damit:

500 m² × 0,30 l/m² = 150 Liter

Aufgrund der konkreten Verarbeitung entsteht zusätzlich ein nachgewiesener erforderlicher Mehrverbrauch von 5 %.

Damit:

150 l × 1,05 = 157,50 Liter

Der tatsächliche Einkaufspreis beträgt:

21,20 €/Liter

Somit:

157,50 l × 21,20 €/l = 3.339 €

Damit ist auch der Materialansatz geöffnet:

Fläche → Verbrauch → erforderliche Menge → tatsächlicher Einkaufspreis → Materialkosten.

Weitere tatsächlich erforderliche Kosten

Zusätzlich entstehen durch die Änderung:

Geräte: 420 €

Transport: 280 €

besondere Schutzmaßnahmen: 360 €

Damit erhalten wir:

Lohn: 9.200 €

Material: 3.339 €

Geräte: 420 €

Transport und Schutzmaßnahmen: 640 €

Kostenbasis: 13.599 €

Jetzt kommt der Teil, bei dem eine Nachtragskalkulation schnell wieder zur Blackbox werden kann.

Die Zuschläge.

8 % AGK – aber woher kommen die eigentlich?

Unser fiktiver Malerbetrieb hat jährliche allgemeine Geschäftskosten von:

400.000 €

Diese werden nach seinem Kalkulationssystem auf eine sachgerechte jährliche Bezugsbasis von:

5.000.000 € jährliche kalkulatorische Herstellkosten

verteilt.

Damit:

400.000 € ÷ 5.000.000 € = 8 %

Der AGK-Zuschlag unseres fiktiven Unternehmens beträgt damit 8 %.

Innerhalb unseres angenommenen Sachverhalts ist dieser Wert nicht mehr beliebig.

Die 8 % sind hergeleitet.

Die Bezugsbasis ist genauso wichtig wie der Prozentsatz

Jetzt kommt allerdings die zweite Frage:

8 % wovon?

Die 5 Mio. € dürfen nicht irgendeine Unternehmenskennzahl sein.

Wenn der AGK-Satz beispielsweise auf den Herstellkosten des Unternehmens ermittelt wurde, muss er auch im Nachtrag auf eine hierzu passende Kostenbasis angewendet werden.

Wurde er auf EKT ermittelt, muss auch diese Systematik bei der Anwendung eingehalten werden.

Für unser Beispiel steht fest, dass die 13.599 € nach dem verwendeten Kalkulationssystem die zutreffende Bezugsbasis für den AGK-Zuschlag darstellen und keine AGK bereits anderweitig darin enthalten sind.

Damit ist die Rechnung:

13.599 € × 8 % = 1.087,92 € AGK

Innerhalb unseres Beispiels also nicht nur mathematisch, sondern auch kalkulatorisch richtig.

Und was ist mit den Baustellengemeinkosten?

Baustellengemeinkosten dürfen nicht einfach verschwinden.

Entstehen aufgrund der Änderung zusätzliche tatsächlich erforderliche projektbezogene Kosten, muss geprüft werden, in welcher Höhe sie durch die Änderung verursacht wurden und wie sie im verwendeten Kalkulationssystem berücksichtigt werden.

Ebenso wichtig ist die Gegenfrage:

Sind solche Kosten bereits in unseren bisherigen Ansätzen enthalten?

Für unser Beispiel steht fest, dass keine weiteren änderungsbedingt erforderlichen BGK hinzukommen.

Unsere Kostenbasis bleibt deshalb bei 13.599 €.

Jetzt einfach 15 % drauf?

Nein.

Denn dann wären wir wieder bei Teil 1.

§ 650c Abs. 1 BGB nennt angemessene Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn, aber keine gesetzlichen Prozentsätze.

Unsere 8 % AGK haben wir inzwischen hergeleitet.

Für Wagnis und Gewinn müssen wir dasselbe Problem lösen.

Wagnis: 2 % brauchen ebenfalls eine Grundlage

Für unseren angenommenen Sachverhalt steht nach gesonderter betriebswirtschaftlicher Herleitung fest, dass ein Wagniszuschlag von 2 % angemessen ist und auf dieselbe bereinigte Kostenbasis anzuwenden ist.

Damit:

13.599 € × 2 % = 271,98 €

Wichtig ist auch hier:

Die 2 % sind nicht deshalb richtig, weil 2 % vernünftig klingen.

Sie sind innerhalb unseres Beispiels richtig, weil wir die entsprechende Herleitung und Angemessenheit als feststehende Ausgangstatsache definiert haben.

In einem realen Nachtrag müsste der NU genau diese Herleitung liefern: Welches Wagnis wird berücksichtigt? Wie wurde der Satz ermittelt? Welche Bezugsbasis gilt? Sind dieselben Risiken bereits anderweitig berücksichtigt?

Gewinn ist keine Kostenposition

Für unseren Sachverhalt steht weiterhin fest, dass ein Gewinnzuschlag von 5 % angemessen ist und ebenfalls auf die definierte Bezugsbasis angewendet wird.

Damit:

13.599 € × 5 % = 679,95 €

Auch diese 5 % sind keine gesetzliche Quote und keine Empfehlung für andere Projekte.

Sie sind eine festgelegte Ausgangstatsache unseres Beispiels.

Jetzt dürfen wir endlich rechnen

Damit stehen innerhalb unseres Beispiels fest:

Kostenbasis: 13.599 €

AGK 8 %: 1.087,92 €

Wagnis 2 %: 271,98 €

Gewinn 5 %: 679,95 €

Gesamtzuschläge:

2.039,85 €

Gesamte Mehrvergütung:

13.599 € + 2.039,85 € = 15.638,85 €

Bei 500 m²:

15.638,85 € ÷ 500 m² = 31,28 €/m²

Das ist innerhalb unseres definierten Sachverhalts der rechnerisch ermittelte Nachtragspreis.

Und jetzt zurück zu den 37,80 €/m²

Unser NU aus Teil 1 verlangt:

37,80 €/m²

Das entspricht bei 500 m²:

18.900 €

Unsere nach § 650c Abs. 1 BGB aufgebaute Musterrechnung ergibt:

15.638,85 €

Differenz:

3.261,15 €

Jetzt wird die Sache interessant.

Die Differenz bedeutet nicht, dass 31,28 €/m² allgemein der richtige Preis für 500 m² Beschichtungsarbeiten wären.

Das sind sie nicht.

Aber innerhalb unseres angenommenen Sachverhalts haben wir die relevanten Eingangsgrößen definiert und hergeleitet.

Damit müsste der NU erklären, welche zusätzlichen tatsächlich erforderlichen Kosten oder angemessenen Zuschläge die Differenz zu seinen 37,80 €/m² rechtfertigen sollen.

Und genau darin liegt der Unterschied zur Blackbox aus Teil 1.

Was wird jetzt aus 40 % plus 13 %?

Vielleicht sind die 40 % des NU erklärbar.

Vielleicht sogar vollständig.

Aber jetzt können wir konkrete Fragen stellen:

Was steckt in den 40 %?

  • AGK?
  • BGK?
  • Materialgemeinkosten?
  • Lohngemeinkosten?
  • Sonstige Kosten?
  • Welche Bezugsbasis wurde verwendet?

Und was steckt anschließend noch in den zusätzlichen 13 % Wagnis und Gewinn?

Sind Bestandteile doppelt enthalten?

Denn mathematisch bedeutet:

Kosten × 1,40 × 1,13

nicht 53 %, sondern einen Gesamtaufschlag von:

58,2 %.

Auch 58,2 % sind nicht allein aufgrund ihrer Höhe unzulässig.

Aber eine Forderung dieser Größenordnung sollte sich eben auch entsprechend erklären lassen.

Die fehlende Urkalkulation bekommt jetzt eine ganz andere Bedeutung

Genau hier wird interessant, was unser NU zu Beginn versäumt hat.

Hätte er eine vereinbarungsgemäß hinterlegte und ausreichend aufgeschlüsselte Urkalkulation, könnte er nach § 650c Abs. 2 BGB auf deren Ansätze zurückgreifen und von der gesetzlichen Vermutung profitieren.

Diese Möglichkeit fehlt ihm in unserem Sachverhalt.

Das bedeutet nicht:

Keine Urkalkulation = kein Geld.

Und es bedeutet auch nicht:

Beweislastumkehr.

Es bedeutet:

Keine Urkalkulation = keine Vermutungswirkung aus § 650c Abs. 2 BGB.

Der NU kann seinen Anspruch weiterhin nach § 650c Abs. 1 BGB herleiten.

Dann muss aber aus seinem Einheitspreis eine nachvollziehbare Kosten- und Zuschlagsrechnung werden.

Conclusio: Keine Zahl ohne Herkunft

Teil 1 begann mit:

40 % plus 13 %.

Teil 3 endet mit:

8 % AGK, 2 % Wagnis und 5 % Gewinn.

Der Unterschied liegt nicht darin, dass unsere Prozentsätze kleiner aussehen.

Der Unterschied liegt in ihrer Herleitung.

In unserem Beispiel kennen wir:

Leistung → Menge → Lohnminuten → Stunden → Lohnkosten

Material → Verbrauch → Menge → Einkaufspreis

weitere Kosten → Verursachung → Erforderlichkeit

AGK → Kostenrechnung → Zuschlagssatz → Bezugsbasis

Wagnis → Herleitung → Angemessenheit → Bezugsbasis

Gewinn → Angemessenheit → Bezugsbasis

und erst danach → Nachtragspreis.

Das ist für mich der eigentliche Unterschied zwischen einer Zahl und einer prüfbaren Nachtragskalkulation.

40 % sind nicht falsch, weil sie hoch sind.

8 % sind nicht richtig, weil sie niedriger sind.

In unserem Beispiel sind die 8 % richtig, weil wir erklären können, woher sie kommen, worauf sie gerechnet werden und warum genau diese Bezugsbasis verwendet wird.

Oder etwas weniger trocken:

Der Taschenrechner darf am Ende rechnen. Denken müssen wir vorher.

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