Aus meiner Praxis: 
Vertrags- und 
Nachtragsmanagement 
im Bauwesen

Erfahrungen, 
Einordnungen und
Lösungen für den Projektalltag

Hier teile ich Erfahrungen und fachliche

Einordnungen aus der Bau- und Projektpraxis. 

Im Mittelpunkt stehen Vertrags- und 

Nachtragsmanagement, VOB/B, 

Baustellendokumentation,

Bauablaufstörungen 

und typische Fragestellungen aus laufenden 

Projekten. Praxisnah, verständlich und mit 

Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen

im Projekt.

Zusätzliche Leistung: Wann wird aus dem Nachtrag tatsächlich ein Auftrag?

Wann wird aus einem Nachtrag tatsächlich ein Auftrag? Einordnung zu § 1 Abs. 4 VOB/B, § 150 Abs. 2 BGB, Gegenangebot und konkludenter Annahme. Im Projektalltag läuft es häufig erstaunlich pragmatisch ab:

Der Auftraggeber übersendet ein Nachtrags-LV. Der Auftragnehmer kalkuliert die Positionen, ergänzt Preise, Mengenansätze oder Zeitansätze und reicht das Nachtragsangebot zurück. Anschließend prüft der Auftraggeber oder ein von ihm eingeschalteter Planer die Unterlagen, korrigiert einzelne Ansätze und gibt das Nachtrags-LV zurück. Auf der Baustelle entsteht dann schnell der Eindruck:

Der Nachtrag ist geprüft. Also ist er auch beauftragt.

Genau an dieser Stelle lohnt sich jedoch ein genauerer Blick. Denn eine technische oder kaufmännische Nachtragsprüfung ist nicht automatisch mit einem rechtsgeschäftlichen Vertragsschluss gleichzusetzen. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistung überhaupt verlangt wird, wer welche Erklärung abgegeben hat, mit welchem Inhalt diese Erklärung abgegeben wurde und ob sich Angebot und Annahme tatsächlich decken.

Gerade bei zusätzlichen Leistungen kann diese Unterscheidung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Nicht jede zusätzliche Leistung kann einseitig angeordnet werden

Zunächst muss geklärt werden, um welche Art von Leistung es sich überhaupt handelt. § 1 IV VOB/B unterscheidet zwischen nicht vereinbarten Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, und anderen Leistungen. Nach § 1 IV 1 VOB/B hat der Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.

Anders sieht es bei Leistungen aus, die für die Herstellung der bereits geschuldeten Vertragsleistung gerade nicht erforderlich sind.

§ 1 IV 2 VOB/B bestimmt hierzu:

Bei einer erforderlichen zusätzlichen Leistung kann die VOB/B dem Auftraggeber unter den dortigen Voraussetzungen ein entsprechendes Verlangen ermöglichen. Bei einer anderen Leistung reicht dagegen nicht allein die Entscheidung des Auftraggebers, dass diese Leistung nun ebenfalls ausgeführt werden soll. Es bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Und damit befinden wir uns mitten im klassischen Vertragsrecht.

Der Nachtrag ist zunächst nur ein Dokument

In der Praxis wird häufig über „den Nachtrag“ gesprochen, als wäre bereits der Begriff rechtlich eindeutig. Tatsächlich kann ein Nachtrag aber sehr unterschiedliche Funktionen haben.

Er kann beispielsweise lediglich:

  • eine Preisermittlung,
  • eine Kalkulationsunterlage,
  • ein Angebot,
  • eine Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  • eine technische Bewertung,
  • eine kaufmännische Prüfung,
  • ein Gegenangebot,
  • oder bereits Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung

sein. Die Bezeichnung auf dem Deckblatt entscheidet darüber nicht. Nur weil auf einem Dokument „Nachtrag Nr. 17“ steht, ist daraus noch kein Auftrag entstanden. Maßgeblich ist vielmehr, welchen objektiven Erklärungsgehalt die beteiligten Parteien ihrem Verhalten beimessen durften.

Der typische Fall: Der AG übersendet ein Nachtrags-LV

Nehmen wir einen klassischen Ablauf. Der Auftraggeber oder dessen Planer übersendet dem Auftragnehmer ein Leistungsverzeichnis und schreibt: „Bitte bepreisen Sie die nachfolgenden zusätzlichen Leistungen.“ Auf den ersten Blick sieht das bereits nach einer Beauftragung aus. Rechtlich liegt darin aber regelmäßig noch nicht zwingend ein bindendes Angebot. Vielmehr kann es sich zunächst um eine invitatio ad offerendum handeln. Also um die Aufforderung an den Auftragnehmer, seinerseits ein Angebot abzugeben. Dies ist ein wichtiger und wesentlicher Unterschied.

Ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass der andere Teil durch ein einfaches „Ja“ den Vertrag zustande bringen kann. Der Antragende ist an seinen Antrag grundsätzlich gebunden, soweit er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Die gesetzlichen Regeln über Antrag und Annahme finden sich in den §§ 145 ff. BGB.

Wenn der Auftraggeber jedoch zunächst lediglich Preise abfragt, fehlen möglicherweise noch wesentliche Vertragsparameter. Dann ist seine Erklärung noch kein abschließender Antrag.

Das konkrete Angebot entsteht häufig erst beim Auftragnehmer

Nun kalkuliert der Auftragnehmer die angefragte Leistung. Er prüft beispielsweise:

  • Materialkosten,
  • Lohnkosten,
  • Gerätekosten,
  • Nachunternehmerleistungen,
  • Baustellengemeinkosten,
  • Zuschläge,
  • Zeitansätze,
  • Mengenansätze
  • und gegebenenfalls terminliche Auswirkungen.

Angenommen, der Auftragnehmer gelangt für eine bestimmte Position zu einem Arbeitsaufwand von 55 Lohnminuten. Er trägt diese 55 Minuten in das Nachtrags-LV ein, ergänzt den entsprechenden Preis und sendet das Nachtragsangebot an den Auftraggeber zurück.Jetzt liegt grundsätzlich eine andere Situation vor. Der Auftragnehmer hat eine konkrete Leistung zu konkreten Konditionen angeboten. Der Auftraggeber könnte dieses Angebot nun annehmen. Dann wäre die Sache einfach. Der AG sagt sinngemäß:

„Ja, genau zu diesen Bedingungen.“

Angebot und Annahme stimmen überein. Der Vertrag über die zusätzliche Leistung kommt zustande. Doch genau das passiert in der Praxis häufig nicht.

Wenn aus 55 Minuten plötzlich 20 Minuten werden

Der Planer prüft den Nachtrag. Er hält den Lohnansatz für zu hoch. Die angesetzten 55 Minuten erscheinen ihm nicht nachvollziehbar. Also streicht er die 55 Minuten durch und trägt 20 Minuten ein. Das Nachtrags-LV geht anschließend zurück an den Auftragnehmer. Auf der Baustelle hört man dann gelegentlich:

„Der Nachtrag ist geprüft und mit 20 Minuten freigegeben.“

Aber ist er damit tatsächlich vereinbart? Nein, jedenfalls nicht automatisch. Denn der Auftraggeber hat das Angebot des Auftragnehmers gerade nicht unverändert angenommen. Das BGB regelt diesen Fall ausdrücklich. I.S.d. § 150 II BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Genau hier liegt der entscheidende Punkt. Der Auftragnehmer hat 55 Minuten angeboten. Der Auftraggeber möchte 20 Minuten. Damit liegen zunächst zwei unterschiedliche Willenserklärungen vor.

55 Minuten angeboten, 20 Minuten geprüft: Noch kein Konsens

Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen. Angebot und Annahme müssen miteinander korrespondieren. Aus 55 Minuten angeboten und 20 Minuten akzeptiert werden deshalb nicht automatisch 20 Minuten vertraglich vereinbart.

Vielmehr liegt in der Änderung grundsätzlich ein neuer Antrag. Umgangssprachlich kann man von einem Gegenangebot sprechen. Der Auftraggeber sagt damit sinngemäß:

„Ihr Angebot über 55 Minuten akzeptiere ich nicht. Ich biete Ihnen stattdessen an, die Leistung auf Grundlage von 20 Minuten auszuführen.“

Nun liegt der Ball wieder beim Auftragnehmer. Er muss entscheiden, ob er dieses neue Angebot annimmt.

Eine Nachtragsprüfung ist keine automatische Beauftragung

Der Materialpreis ist nachvollziehbar. Die Menge ist zu hoch. Der Zeitansatz ist nicht ausreichend belegt. Der Zuschlag ist vertragsgemäß. Die angebotene Leistung ist erforderlich. Das alles ist zunächst eine fachliche oder kaufmännische Bewertung. Die zweite Ebene ist der Vertragsschluss. Hier geht es um die Frage: Wer erklärt rechtsgeschäftlich was gegenüber wem? Diese beiden Ebenen dürfen nicht automatisch gleichgesetzt werden. Ein Nachtrag kann vollständig geprüft sein und dennoch noch nicht rechtswirksam beauftragt worden sein.

Der nächste Stolperstein: Darf der Planer überhaupt beauftragen?

Damit kommen wir zur nächsten häufig unterschätzten Frage. Selbst wenn der Planer ausdrücklich schreibt:

„Nachtrag wird mit 20 Minuten freigegeben.“ stellt sich noch immer die Frage: Darf er diese Erklärung überhaupt für den Auftraggeber abgeben? Eine Willenserklärung eines Vertreters wirkt nach § 164 I BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie innerhalb der bestehenden Vertretungsmacht und im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Die Vollmacht kann gemäß § 167 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erteilt werden.

Das bedeutet für die Baupraxis:

Nur weil jemand Planer, Bauüberwacher, Projektsteuerer oder Objektüberwacher des Auftraggebers ist, folgt daraus nicht automatisch, dass er jede rechtsgeschäftliche Erklärung mit finanziellen Auswirkungen für den Auftraggeber abgeben darf. Entscheidend ist der konkrete Umfang seiner Vertretungsmacht.

Technische Prüfung und rechtsgeschäftliche Vollmacht sind nicht dasselbe

Gerade in größeren Projekten kommt es häufig vor, dass Zuständigkeiten aufgeteilt sind. Der Planer darf möglicherweise technische Prüfungen durchführen, Mengen bestätigen, Aufmaße prüfen, Rechnungen sachlich prüfen, Leistungserfordernisse bewerten und Empfehlungen an den Auftraggeber aussprechen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass er auch befugt ist, Nachträge zu beauftragen, neue Leistungen vertraglich zu übertragen,

Preisvereinbarungen abzuschließen oder bestehende Vertragsbedingungen verbindlich zu ändern. Deshalb sollte nicht nur geprüft werden, was erklärt wurde. Es sollte auch geprüft werden, wer es erklärt hat und ob diese Person dazu berechtigt war.

Was passiert ohne Vertretungsmacht?

Auch hierfür enthält das BGB klare Regeln. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit grundsätzlich von der Genehmigung des Vertretenen ab. Das ergibt sich aus § 177 I BGB. Auch daraus entsteht in der Praxis ein erhebliches Risiko. Der Auftragnehmer könnte davon ausgehen: „Der Planer hat den Nachtrag freigegeben, also ist er beauftragt.“ Der Auftraggeber könnte später einwenden: „Der Planer hatte keine Vollmacht zur Beauftragung.“ Dann wird aus einer scheinbar einfachen Nachtragsprüfung plötzlich eine vertretungsrechtliche Diskussion.

Noch gefährlicher: Die konkludente Annahme

Nun wird der Fall besonders interessant. Der Auftragnehmer erhält das korrigierte Nachtrags-LV. Sein Angebot: 55 Minuten. Rückmeldung des Auftraggebers: 20 Minuten. Der Auftragnehmer ist damit eigentlich nicht einverstanden. Er schreibt aber nichts. Am nächsten Tag schickt er seine Monteure auf die Baustelle und führt die zusätzliche Leistung vollständig aus. Was bedeutet das? Eine Annahme muss nicht zwingend mit den Worten „Wir nehmen Ihr Angebot an" erfolgen.

Willenserklärungen können grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Das nennt man konkludentes Verhalten. Je nach Umständen kann deshalb die vorbehaltlose Ausführung einer angebotenen zusätzlichen Leistung nach Zugang des geänderten Angebots als Annahme verstanden werden. Und genau hier entsteht das praktische Risiko.

Schweigen ist nicht dasselbe wie Ausführen

Wichtig ist allerdings die Differenzierung. Bloßes Schweigen bedeutet im allgemeinen Vertragsrecht grundsätzlich nicht automatisch Zustimmung. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn zum Schweigen ein Verhalten hinzutritt, das aus Sicht des Erklärungsempfängers eindeutig auf einen Annahmewillen schließen lässt. Die tatsächliche Ausführung der exakt angebotenen Leistung kann ein solches Verhalten darstellen. Deshalb darf man nicht vereinfachen: „Wer nichts sagt, akzeptiert automatisch.“ Das wäre zu weitgehend.

Richtiger ist:

Wer nach Zugang eines geänderten Angebots ohne erkennbaren Vorbehalt genau die angebotene Leistung ausführt, kann damit nach den Umständen den Eindruck vermitteln, das Gegenangebot zu akzeptieren.

Ob tatsächlich eine konkludente Annahme vorliegt, ist immer anhand des konkreten Einzelfalls und des objektiven Erklärungswertes des Verhaltens zu beurteilen.

Das Problem der Baustellenrealität

Und genau hier kollidiert Vertragsrecht mit Baustellenrealität. Denn auf der Baustelle muss häufig schnell entschieden werden. Der Bauablauf wartet nicht auf wochenlange Verhandlungen. Der Bauleiter hört: „Das muss heute ausgeführt werden.“ Der Projektleiter weiß: „Über den Preis sind wir noch nicht einig.“ Der Auftraggeber sagt: „Führen Sie erst einmal aus, über den Nachtrag sprechen wir später.“ Und genau dieser Satz sollte Aufmerksamkeit erzeugen. Denn ausgeführte Leistung lässt sich nicht wieder „unausführen“.

Wer zunächst handelt und erst anschließend klärt, welche vertraglichen Konditionen gelten sollen, verlagert die Diskussion lediglich in die Zukunft. Meist wird sie dadurch nicht einfacher.

Der klare Vorbehalt kann entscheidend sein

Wenn der Auftragnehmer das Gegenangebot nicht akzeptieren möchte, sollte er deshalb seine Position vor der Ausführung möglichst eindeutig erklären. Beispielsweise sinngemäß: „Die von Ihnen vorgenommene Kürzung des angebotenen Zeitansatzes auf 20 Minuten wird nicht akzeptiert. Eine Ausführung erfolgt nicht zu diesen geänderten Konditionen.“

Ob und in welcher Form die Leistung anschließend dennoch auszuführen ist, hängt wiederum davon ab, ob ein entsprechendes Anordnungsrecht besteht. Genau deshalb muss zuvor geklärt werden, ob tatsächlich eine Leistung nach § 1 IV 1 VOB/B oder eine andere Leistung nach § 1 IV 2 VOB/B vorliegt.

Erforderliche zusätzliche Leistung und andere Leistung nicht vermischen

Diese Trennung ist zentral. Ist die zusätzliche Leistung zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich, kann sich aus § 1 IV 1 VOB/B eine Verpflichtung zur Ausführung ergeben. Ist sie dagegen für die Herstellung des geschuldeten Werkerfolgs nicht erforderlich und stellt eine andere Leistung dar, bestimmt § 1 IV 2 VOB/B ausdrücklich, dass sie nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen werden kann. Damit verändert sich auch die Ausgangsfrage. Bei der erforderlichen zusätzlichen Leistung lautet sie möglicherweise:

Ist die Leistung wirksam verlangt worden und welche Vergütungsfolgen ergeben sich daraus? Bei der anderen Leistung lautet sie zunächst:

Ist überhaupt ein Vertrag über diese Leistung zustande gekommen? Erst danach stellt sich die Preisfrage.

Erst Vertragsschluss, dann Vergütung

In der Nachtragsbearbeitung wird häufig sofort über Preise gesprochen. Das ist verständlich. Denn wirtschaftlich interessiert zunächst: Was kostet die zusätzliche Leistung? Juristisch kann die Reihenfolge aber eine andere sein. Zuerst muss geklärt werden:

  • Was war geschuldet?
  • Welche neue Leistung wird verlangt?
  • Darf sie einseitig verlangt werden?
  • Falls nein: Wer hat welches Angebot abgegeben?
  • Wer hat dieses Angebot angenommen?
  • Gab es Änderungen?
  • Wer war vertretungsberechtigt?

Erst wenn diese Ebene geklärt ist, lässt sich belastbar beurteilen, auf welcher vertraglichen Grundlage die Vergütung verlangt werden kann.

Auch Mengenänderungen können ein Gegenangebot auslösen

Das Problem beschränkt sich nicht auf Lohnminuten. Dasselbe kann bei vielen anderen Änderungen auftreten. Der Auftragnehmer bietet beispielsweise an: 100 Meter Kabeltrasse zu 80 Euro je Meter. Der Auftraggeber schreibt zurück:80 Meter zu 65 Euro je Meter. Oder: 10 Stück Kernbohrungen zu 250 Euro. Der Auftraggeber korrigiert: 8 Stück zu 180 Euro. Oder: Ausführung innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Auftraggeber ergänzt: Ausführung innerhalb von zwei Arbeitstagen. Auch hier stellt sich jeweils die Frage: Wurde das ursprüngliche Angebot angenommen? Oder wurden wesentliche Vertragsbedingungen verändert? § 150 II BGB erfasst nicht nur Preisänderungen, sondern allgemein Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen der Annahmeerklärung.

Auch ein „freigegebener“ Nachtrag kann deshalb noch offen sein

Begriffe wie „freigegeben“, „geprüft, „anerkannt“, „fachtechnisch bestätigt“, „zur Ausführung freigegeben“ oder „mit Korrekturen genehmigt“ sollten nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist immer der Gesamtzusammenhang- .

  • Was wurde tatsächlich erklärt?
  • Welche Rechtswirkung sollte die Erklärung haben?
  • Gab es einen Rechtsbindungswillen?
  • Wurden Konditionen verändert?
  • Bestand Vertretungsmacht?--
  • Wurde das Gegenangebot anschließend angenommen?

Gerade deshalb ist präzise Kommunikation im Nachtragsmanagement so wichtig.

Der klassische Fehler: Preisfrage auf später verschieben

Einer der häufigsten Fehler lautet: „Wir führen erst einmal aus und klären den Preis später Das kann funktionieren. Es kann aber ebenso dazu führen, dass beide Parteien später eine völlig unterschiedliche Vorstellung davon haben, was bereits vereinbart wurde. Der Auftragnehmer sagt: „Wir haben unter Vorbehalt ausgeführt.“ Der Auftraggeber sagt: „Sie haben unser Gegenangebot akzeptiert.“ Der Planer sagt: „Ich habe nur geprüft.“ Die Einkaufsabteilung sagt: „Eine Beauftragung lag nie vor.“

Und Monate später versucht jemand anhand von E-Mails, Protokollen und handschriftlich geänderten Nachtrags-LVs zu rekonstruieren, was eigentlich vereinbart worden sein soll. Das ist kein gutes Nachtragsmanagement.

Gute Dokumentation beginnt vor der Ausführung

Deshalb sollte die Dokumentation bereits während des Entscheidungsprozesses entstehen. Aus den Unterlagen sollte nachvollziehbar hervorgehen:

  • Welche Leistung wurde verlangt?
  • Warum wird sie benötigt?
  • Handelt es sich um eine erforderliche zusätzliche oder um eine andere Leistung?
  • Wer fordert sie?
  • Welche Vollmacht besteht?
  • Was hat der Auftragnehmer angeboten?
  • Welche Positionen wurden geändert?
  • Welche Änderungen werden akzeptiert?
  • Welche Änderungen werden zurückgewiesen?
  • Unter welchen Voraussetzungen wird ausgeführt?
  • Welche Vergütungsregelung soll gelten?

Je klarer diese Fragen vor der Ausführung beantwortet sind, desto geringer ist das spätere Streitpotenzial!

Praxisbeispiel: 55 Minuten gegen 20 Minuten

Fassen wir den Ausgangsfall noch einmal zusammen. Der AG übersendet ein Nachtrags-LV und bittet um Bepreisung.

  • Schritt 1:
    Die Übersendung kann zunächst lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe darstellen.
  • Schritt 2:
    Der AN kalkuliert die Leistung und bietet 55 Lohnminuten an.
  • Schritt 3:
    Der AG beziehungsweise dessen vertretungsberechtigter Vertreter akzeptiert die 55 Minuten nicht, sondern ändert den Ansatz auf 20 Minuten.
  • Schritt 4:
    Nach § 150 II BGB liegt darin grundsätzlich keine unveränderte Annahme, sondern Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag.
  • Schritt 5:
    Nun muss der AN entscheiden, ob er dieses neue Angebot annimmt.
  • Schritt 6:
    Erklärt er ausdrücklich seine Zustimmung, ist die Lage klar.
  • Schritt 7:
    Führt er ohne erkennbare Einschränkung aus, kann sich die Frage stellen, ob darin eine konkludente Annahme liegt.
  • Schritt 8:
    Lehnt er die 20 Minuten ausdrücklich ab, besteht insoweit zunächst keine Preisvereinbarung auf Grundlage des Gegenangebots.

So betrachtet wird deutlich: Die eigentliche Nachtragsprüfung ist nur ein Teil des Vorgangs. Der Vertragsschluss ist ein eigener Schritt.

Was sollte der Auftragnehmer praktisch prüfen?

Bevor eine zusätzliche Leistung ausgeführt wird, sollte aus meiner Sicht mindestens geklärt werden:

1. Gehört die Leistung bereits zum ursprünglichen Vertragssoll? wenn wenn sie ohnehin geschuldet ist, stellt sich die Nachtragsfrage möglicherweise gar nicht.

2. Handelt es sich um eine erforderliche zusätzliche Leistung? Dann ist § 1 IV 1 VOB/B näher zu betrachten.

3. Oder handelt es sich um eine andere Leistung? Dann benötigt der Auftraggeber nach § 1 IV 2 VOB/B grundsätzlich die Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Wer hat die Leistung angefordert? Ist diese Person überhaupt vertretungsberechtigt?

5. Was wurde konkret angeboten. Leistung, Menge, Preis, Zeitansatz und sonstige Konditionen sollten eindeutig sein.

6. Wurde dieses Angebot unverändert angenommen?Falls nein, muss geprüft werden, ob ein neues Angebot vorliegt.

7. Soll dieses Gegenangebot akzeptiert wen? Wenn nicht, sollte dies vor Ausführung eindeutig kommuniziert werden.

8. Unter welchen Bedingungen wird trotzdem ausgeführt? Gerade hier ist ein klarer schriftlicher Vorbehalt sinnvoll.

Was sollte der Auftraggeber prüfen?

Die gleiche Sorgfalt gilt umgekehrt auch für den Auftraggeber. Wenn ein Nachtrag gekürzt wird, sollte deutlich sein, ob damit nur eine fachliche Prüfempfeh, eine interne Freigabe, ein Verhandlungsvorschlag oder tatsächlich ein verbindliches Gegenangebot abgegeben werden soll. Auch der Auftraggeber sollte vermeiden, dass interne Prüfschritte nach außen einen Erklärungswert erhalten, den er eigentlich gar nicht beabsichtigt hat. Insbesondere sollte klar geregelt sein, wer Nachträge rechtsverbindlich beauftragen darf.

Concluo

Ein Nachtrag wird nicht deshalb zum Auftrag, weil er geprüft wurde.Ebenso wenig entsteht eine Preisvereinbarung allein dadurch, dass ein Prüfer einen angebotenen Preis oder Zeitansatz handschriftlich korrigiert. Entscheidend ist, ob zwei korrespondierende Willenserklärungen vorliegen. Wird ein Angebot geändert, greift grundsätzlich § 150 II BGB: Die geänderte Annahme gilt als Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag.

Gerade bei anderen Leistungen im Sinne des § 1 IV 2 VOB/B ist deshalb zunächst die Frage des Vertragsschlusses zu beantworten, bevor über die Vergütung gestritten wird.

Und auch die Rolle des Planers darf nicht übersehen werden. Technische Prüfung und rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Wirkung einer Erklärung für den Auftraggeber setzt grundsätzlich voraus, dass sie innerhalb der bestehenden Vertretungsmacht abgegeben wird.

Für die Praxis bleibt deshalb ein einfacher Grundsatz:

Prüfung ist nicht automatisch Beauftragung. Änderung ist nicht automatisch Annahme. Und Ausführung sollte nicht beginnen, bevor klar ist, auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Denn bei einer nicht einseitig anordnungsfähigen Leistung lautet die erste Frage nicht: „Wie hoch ist der Nachtrag?“ Sondern:

„Ist überhaupt ein Vertrag über diese Leistung zustande gekommen?“

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